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Schwanger in der Ausbildung oder im Job
Wenn du in der Ausbildung bist oder ganz am Anfang deines Berufslebens stehst, kannst du dir vielleicht gar nicht vorstellen, wie du jetzt auch noch ein Kind bekommen und großziehen sollst. Aber du hast ein Recht auf Hilfe.
Du bist nicht verpflichtet, deine Schwangerschaft an deinem Arbeitsplatz bekannt zu geben. Trotzdem kann es wichtig sein, deine Arbeitgeberin oder deinen Arbeitgeber frühzeitig zu informieren – ihr könnt dann über Beschäftigungspausen, Mutterschutzfristen oder eine Babypause nach der Geburt sprechen.
Deinen Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin von deiner Schwangerschaft zu informieren, ist auch die Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen die Schutzvorschriften für Schwangere am Arbeitsplatz einhalten kann und muss.
Kündigungsschutz für dich
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von mindestens vier Monaten nach der Geburt deines Kindes kann dir nicht gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen von deiner Schwangerschaft bzw. der Geburt weiß. Für den Kündigungsschutz reicht es aber auch aus, wenn du die Schwangerschaft oder die Geburt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt gibst. In besonderen Ausnahmefällen kann dir jedoch mit der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörde trotzdem gekündigt werden, sofern deine Kündigung nicht mit deiner Schwangerschaft in Zusammenhang steht.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Frauen auch am Arbeits-, Ausbildungs-, oder Studienplatz. Du kannst und musst auch deiner Tätigkeit weiter nachgehen, wenn deine Gesundheit oder die Gesundheit deines Kindes dadurch nicht unverantwortbar gefährdet ist.
Eine ganze Reihe von Arbeiten dürfen von schwangeren Frauen grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Diese Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel für schwere körperliche Arbeiten oder für den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben oder anderen unverantwortbaren Gefährdungen. Eine nähere Auflistung steht im Mutterschutzgesetz. Auskunft geben können auch das Gewerbeaufsichtsamt, der Betriebs- oder Personalrat und die Schwangerschaftsberatungsstelle.
Wenn die Arbeit, die du normalerweise im Unternehmen machst, unter ein solches Beschäftigungsverbot fällt, muss dein Arbeitsplatz zunächst mutterschutzgerecht umgestaltet werden. Ist das nicht möglich, muss dir deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz geben. Ist auch das nicht möglich, muss deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber dich von der Arbeit freistellen. Das heißt, du musst nicht arbeiten, die Ausbildungsvergütung oder der Arbeitslohn wird in dieser Zeit, in der Regel in der gleichen Höhe, aber als sogenannter Mutterschutzlohn weitergezahlt.
Wenn du „im Mutterschutz“ bist
Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die sogenannte Mutterschutzfrist. Sie dauert mindestens bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt, der Entbindung von Mehrlingen oder wenn dein Kind mit einer Behinderung zur Welt gekommen ist und du als Mutter einen entsprechenden Antrag stellst, verlängert sich deine Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Während der Mutterschutzfrist vor der Geburt kannst du auf eigenen Wunsch weiter zur Arbeit oder zur Berufsschule gehen. In den acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt gilt dagegen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot im Betrieb. Das heißt, dein Arbeitgeber darf dich in dieser Zeit nicht beschäftigen. Für die Berufsschule gilt das Beschäftigungsverbot aber nicht zwingend. Wenn du möchtest, kannst du also zum Unterricht gehen oder an einer Prüfung teilnehmen.
An die Stelle deiner Arbeits- oder Ausbildungsvergütung tritt während der Mutterschutzfrist das Mutterschaftsgeld zusammen mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser wird auch oft als Arbeitgeberzuschuss bezeichnet. Das bedeutet, wenn du selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist, zahlt dir diese – auf Antrag – während der Mutterschutzfristen 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag, also 390 Euro pro Monat. Wenn du kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist, also beispielsweise privat oder familienversichert bist, erhältst du – auf Antrag – das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, insgesamt jedoch höchstens 210 Euro.
Ist dein tägliches Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung netto höher als 13 Euro, zahlt dir deine Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Bekommst du zum Beispiel normalerweise eine Ausbildungsvergütung von 520 Euro monatlich, so erhältst du beispielsweise als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse während der Mutterschutzfrist 390 Euro von der gesetzlichen Krankenkasse und 130 Euro von deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber.
Die Zeiten, in denen du wegen Beschäftigungsverboten nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes von der Arbeit im Betrieb freigestellt bist, wirken sich nicht negativ auf deinen Anspruch auf Jahresurlaub aus. Diese Zeiten zählen für den Urlaubsanspruch so, als wärst du in der Zeit arbeiten gewesen.
Arbeiten oder Ausbildung mit Kind
Damit du nach der Entbindung weiter arbeiten oder deine Ausbildung beenden kannst, muss die Kinderbetreuung geregelt sein. Da vielerorts die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren noch nicht gedeckt ist, ist es sinnvoll, sich frühzeitig – möglichst schon während der Schwangerschaft – über Betreuungsmöglichkeiten, anfallende Kosten etc. zu informieren. Ab dem ersten Geburtstag hat dein Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Ansprechpartner hierfür ist das Jugendamt. Näheres dazu findest du hier.
Besonderheiten in der Ausbildung
Bevor deine Mutterschutzfrist vor der Entbindung beginnt, ist es wichtig, wegen der voraussichtlichen Fehlzeiten (Mutterschutzfristen und möglicherweise Elternzeit) gemeinsam mit deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber bei der zuständigen Kammer die Verlängerung der Ausbildungszeit zu beantragen. Es gibt auch die Möglichkeit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, so dass du die Ausbildung in Teilzeit absolvieren kannst.
Sind deine Fehlzeiten zu lang, um zur Prüfung zugelassen zu werden? Hier kann ein Gespräch mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterhelfen. Den Kontakt kann dein Ausbildungsbetrieb herstellen. Übrigens: Abschlussprüfungen finden in den meisten Fällen alle sechs Monate statt. Wenn du dich von der Schwangerschaft und der Geburt geschwächt fühlst, kannst du vielleicht zusammen mit deiner Chefin oder deinem Chef auf den nächsten Prüfungstermin hinarbeiten, ohne allzu viel Zeit zu verlieren.
Und sonst?
In Schwangerschaftsberatungsstellen findest du ein offenes Ohr, Informationen und Unterstützung in allen Fragen rund um deine Schwangerschaft. Die Beraterin oder der Berater kann bei Problemen helfen, eine Lösung zu finden, bei Konflikten vermitteln und dich bei Behördenangelegenheiten unterstützen. Dort findest du auch Informationen und Unterstützung rund um die erste Zeit mit deinem Kind – etwa, wenn es darum geht, die Kinderbetreuung zu organisieren. In Krisensituationen gibt es in Beratungsstellen auch eine psychologische oder psychosoziale Beratung.
Auf die Angebote der Schwangerschaftsberatung hast du auch nach der Geburt deines Kindes einen gesetzlichen Anspruch.